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P1 19 57

Sexuelle Integrität

Wallis · 2020-03-16 · Deutsch VS

P1 19 57 URTEIL VOM 16. MÄRZ 2020 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Kantonsrichter Eve-Marie Dayer-Schmid und Dr. Lionel Seeberger; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, und A_________, Berufungsbeklagte und Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________ gegen B_________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt N_________ (Sexuelle Integrität) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 28. Juni 2019 [xxx S1 18 17]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

320 RVJ / ZWR 2020 Strafprozessrecht – Entschädigung der Privatklägerschaft – KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom 16. März 2020, Staatsanwalt- schaft und X. c. Y. – TCV P1 19 57 Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft (Art. 433 StPO)

- Die Privatklägerschaft hat laut Art. 433 Abs. 2 StPO ihre Entschädigungsforderung für notwendige Aufwendungen im Verfahren bei der Strafbehörde von sich aus zu bean- tragen, zu beziffern und zu belegen; das Gericht hat jedoch die Privatklägerschaft auf ihren Entschädigungsanspruch aufmerksam zu machen und sie aufzufordern, diesen zu beziffern und zu belegen (E. 6.7).

- Unterbleibt eine solche Belehrung im erstinstanzlichen Verfahren, darf die Privatklä- gerschaft ihren Entschädigungsanspruch im Berufungsverfahren nachträglich bezif- fern und belegen (E. 6.8). Indemnisation de la partie plaignante (art. 433 CPP)

- Selon l’art. 433 al. 2 CPP, la partie plaignante doit adresser, de son propre chef, à l’autorité pénale ses prétentions relatives à ses dépenses obligatoires ; elle doit les chiffrer et les justifier ; le tribunal doit toutefois rendre attentive la partie plaignante à son droit d'obtenir le cas échéant une indemnité, comme à son devoir de chiffrer et de documenter ses prétentions (consid. 6.7).

- A défaut d’une telle invitation au cours de la procédure de première instance, la partie plaignante peut chiffrer et justifier ses prétentions dans la procédure d’appel (consid. 6.8).

Aus den Erwägungen

6.7 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten wird gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen geprüft. Die Privatklägerin muss demgegenüber ihre entsprechende Forderung von sich aus gel- tend machen, sie beziffern und belegen. Die Strafbehörde tritt sonst auf den Antrag nicht ein (Art. 432 Abs. 2 StPO). Das Gericht muss allerdings den Strafkläger darauf hinweisen, seinen Entschädigungs- anspruch einzufordern, seine Auslagen zu beziffern und zu belegen. Diese über den Wortlaut von Art. 433 Abs. 2 StPO hinausgehende Hinweispflicht ist Ausdruck der staatlichen Fürsorgepflicht (Bundesge- richtsurteile 6B_928/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2.3; 6B_979/2017 vom 29. März 2018 E. 5.1; 6B_965/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.2; Jeanneret/Kuhn, Précis de procédure pénale, 2. A., 2018, S. 172; Oehen, Der Strafkläger im Strafbefehl und im abgekürzten Verfahren, 2019, S. 89 mit Hinweisen).

RVJ / ZWR 2020 321 6.8 Der Beschuldigte beanstandet die ihm im angefochtenen Urteil auferlegte Entschädigung zugunsten der Privatklägerin. Diese habe nämlich keinen bezifferten Antrag gestellt. Er geht mithin davon aus, das Bezirksgericht hätte auf den Entschädigungsantrag nicht eintreten dürfen. Die Vorinstanz hätte die Privatklägerin vor einem Nichteintreten auf die Pflicht, den Entschädigungsanspruch zu beziffern und zu belegen, auf- merksam machen müssen. Sie hat ihr stattdessen unter Beachtung des GTar für sämtliche Verfahrensschritte eine pauschale Entschädigung von Fr. 4 000.- zugesprochen, wobei die Höhe unstrittig ist, sofern auf das unbezifferte Begehren eingetreten wird. Die Privatklägerin hat ihre Anträge im Berufungsverfahren, auch für den erstinstanzlichen Pro- zess, beziffert und belegt. Es erscheint mithin gerechtfertigt, die Partei- entschädigung des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzli- chen Prozesses auf Fr. 4 000.- zu fixieren.